Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall “Emmely” den Grundsatz bestätigt, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten grundsätzlich eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigt, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Maßgeblich ist dabei insbesondere die Beschädigung des Vertrauens des Arbeitgebers durch das Fehlverhalten und das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen.
Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen; welche Umstände dies sein können hat das Bundesarbeitsgericht indes offen gelassen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts – anders als die Vorinstanzen – der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung in diesem Einzelfall für unwirksam erachtet (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09).
Das Urteil findet große Beachtung, da die Arbeitnehmerin die ihr vorgeworfenen strafbewehrten Handlungen (Diebstahl bzw. Unterschlagung) tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist zudem schwerwiegend und berührt den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht -abweichend vom eingangs erwähnten Grundsatz- in diesem Fall eine Abmahnung für ausreichend und angemessen erachtet.
Letztlich hat für das Bundesarbeitsgericht offensichtlich der “Vertrauensbonus” den Ausschlag zugunsten der Arbeitnehmerin gegeben, insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung wurde auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht genommen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.



